Maut – Imkerinnen und Imker (als Teil der Landwirtschaft) bleiben weiter befreit

Es haben sich nur die Mautsätze für Lkw erhöht. Die Regelungen zur Mautpflicht von Fahrzeugen und zu den gesetzlichen Ausnahmen haben sich nicht geändert! Land- und forstwirtschaftliche Betriebe bleiben nach wie vor von der Maut befreit.


Am 20. Oktober 2023 hat der Bundestag eine Ausweitung der Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 t beschlossen. Diese traten mit Wirkung zum 1. Juli 2024 in Kraft. Wichtig dabei: Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetzt (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht zu entrichten für lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.

Konkret sind und bleiben mautfrei:

  • Die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
  • für eigene Zwecke (lof Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
  • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich),
  • im Rahmen eines Maschinenringes e.V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 Kilometern, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

Mehr dazu auf auf der Website des Bundesamt für Logistik und Mobilität unter www.balm.bund.de/DE/Themen/Lkw-Maut/lkw-maut.html

Dort findet man Folgendes:
Mautbefreite Fahrzeuge, die unter eine der im § 1 Absatz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz vorgesehenen Ausnahmen fallen, sind:

neben vielen anderen, die unter 1.) bis 5.) aufgeführten,
6.) land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,…

Kein lof? Ab wann bin ich dann mautpflichtig?
All denjenigen, die nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, sei ein Blick in die Zulassung des jeweiligen Fahrzeuges empfohlen:

Eine Mautpflicht besteht erst bei einer technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges vom mehr als 3,5 t.

Die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung I Feld F.1) wird für die Mauterhebung maßgeblich und löst das zulässige Gesamtgewicht (zGG, Feld F.2) ab. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder erstmalig mautpflichtig werden.
Wichtig ist, dass Zugkombinationen (z. B. Sprinter mit Anhänger) nur dann mautpflichtig sind, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 t liegt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!

Sofern diese Fahrzeugkombinationen vorhanden sind, können z. B. gewerbliche Tierhaltungsbetriebe weiterhin problemlos mautfrei fahren.

Freiwillige Registrierung bei Toll Collect

Diese wird bei der Betreibergesellschaft geführt. Die Registrierung gilt für maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Weitere Details unter „Mautbefreiung“ auf www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/mautbefreiung/mautbefreiung.html

Zusätzliche Informationen auf


Während für die Handwerker (und alle „Mautbetroffenen“) relativ detaillierte Anweisungen für den Umgang mit der Mautpflicht zu finden sind, sollen alle anderen Mautbefreiten auf der Homepage des BALM einen „geeigneten Nachweis“ beibringen. Leider ist dies noch nicht genauer definiert. Es kann der Fahrzeugschein sein, wenn aus dem Namen des Halters klar hervorgeht, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Bei natürlichen Personen ist dies nicht zwingend der Fall, hier kann es Sinn machen, eine Kopie der letzten Beitragsbescheinigung in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Fahrzeug aufzubewahren. Ob und in welchem Umfang es überhaupt Fahrzeugkontrollen geben wird, konnte in den bisherigen Gesprächen leider nicht in Erfahrung gebracht werden. Die nächsten Monate werden zeigen, wie die zuständigen Behörden die neue Regelung umsetzen wollen.

Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb selbst hergestellte Erzeugnisse der Urproduktion zum Verkauf auf einem Markt transportiert, ist die Fahrt somit grundsätzlich von der Maut befreit. Nicht anwendbar ist die Mautausnahme jedoch beispielsweise bei der Beförderung von Gütern, die nicht als land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse qualifiziert werden können oder bei Beförderung bereits nachhaltig weiterverarbeiteter Produkte. Wie letztere definiert wird, ist schon länger ein strittiges Thema und auch bei der neuen Regelung gibt es immer noch keine Lösung. Derzeit fällt z. B. auch Wein unter diese Definition und aufgrund der Auslegung durch das BALM greift auch nicht die Handwerkerausnahme (hier die FAQs des BALM zur Handwerkerausnahme). Leider ebenso unklar ist die Rechtslage bei weiterverarbeiteten Produkten von direktvermarktenden Betrieben. Vor einer abschließenden Klärung solcher Detailfragen ist es für Direktvermarkter sicherlich ratsam, wenn sich immer auch „unverarbeitete Erzeugnisse der Urproduktion“ im Fahrzeug befinden.


One thought on “Maut – Imkerinnen und Imker (als Teil der Landwirtschaft) bleiben weiter befreit

  1. Hallo zusammen,
    wie soll denn diese freiwillige Registrierung erfolgen, wenn der Registrierungsgrund so nicht eindeutig in der Liste bei Tollcollect entnehmbar ist (Grund 7a entfällt wg der Höchstgeschwindigkeit von 40Km/h)? Gibt es hierzu bereits Erfahrungswerte?
    Viele Grüße

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