Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung in §44 Abs. 3 LFGB zur Rückverfolgbarkeit geändert:
Anforderungen an Lebens- und Futtermittelunternehmer seit dem 1. September 2022
Ab dem 1. September 2022 müssen Sie nach Aufforderung binnen 24 Stunden die Informationen über Ihre gewerblichen Abnehmer per E-Mail im PDF- oder JPEG-Format an die Lebensmittelüberwachung übermitteln können. Dazu genügt das Einscannen der Lieferscheine bzw. das Abfotografieren oder Einscannen ihrer Warenausgangsprotokolle bzw. Lieferscheine. In der Regel fordert die zuständige Behörde nur Daten zum Warenausgang, sofern nicht im konkreten Einzelfall auch Wareneingang von Relevanz ist.
Anforderungen an Lebens- und Futtermittelunternehmer seit dem 31. Dezember 2022
Ab dem 31. Dezember 2022 sind die Informationen so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (= ein von Microsoft Excel lesbares Datei-Format) elektronisch übermittelt werden können.
Ein reines Abfotografieren bzw. Einscannen der Lieferscheine ist ab dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig, wenn Sie an mehr als fünf gewerbliche Abnehmer liefern.
Ausnahmen
- Die Übermittlung des Wareneingangs genügt für alle Lebens- und Futtermittelunternehmer in Form eines Fotos oder PDFs, auch über den 31.12.2022 hinaus, da im Normalfall diese Daten NICHT angefordert werden.
- Der Warenausgang muss nur für Lebens- und Futtermittelunternehmer in einem von Excel lesbaren Format übermittelt werden, wenn diese an mehr als fünf gewerbliche Abnehmer liefern (Endverbraucher ausgeschlossen). Bei weniger als fünf Abnehmern genügt auch über den 31.12.2022 hinaus die Übermittlung der Warenausgangsdaten mittels Fotos oder PDF.
Welche Informationen sind den zuständigen Behörden vorzulegen?
- Meldender Betrieb (Name, Anschrift)
- Name des Produktes / Verkehrsbezeichnung
- Los-/Chargen-Nummer
- Mindeshaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
- Lieferdatum
- Anzahl/Stück
- Menge
- Empfängerbetrieb (Name, Anschrift)