Beitragsordnung

Beitragsordnung Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V.

  1. Diese Beitragsordnung gilt ab 1.01.2025. Sie wird aufgrund der Regelungen in § 6 Abs. 1 der einzutragenden Satzungsänderung erstellt und ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beiträge und Gebühren der Mitglieder und kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgekalenderjahres, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Dementsprechend gilt diese Beitragsordnung uneingeschränkt ab dem 01.01.2025.
  2. Der Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund e.V. (im Folgenden „Verein“) ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung des Vereins am 26.01.2024 diese Beitragsordnung beschlossen. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Anlage unter Nr. 1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
  4. Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  5. Die Beiträge werden in der Anlage als Jahresbeiträge aufgeführt. Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, zahlen im Beitrittsjahr gleichfalls einen Jahresbeitrag.
  6. Die Beiträge werden jeweils zum 31.3. für das laufende Kalenderjahr erhoben. Bei Mitgliedern, die erst nach dem 31.3. im Kalenderjahr beigetreten sind, wird der Beitrag in Folgemonat des Beitritts erhoben.
  7. Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage Nr. 2 b ergeben.
  8. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt. Die im Zusammenhang mit der Rücklastschrift entstehenden Aufwendungen sind einschließlich der dem Verein belasteten Bankspesen pauschal durch die in Anlage Nr. 2 a ausgewiesene Gebühr abgegolten. Der Verein zieht die Beiträge und Gebühren unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds am Tag der Fälligkeit ein. Fällt das Datum der Fälligkeit nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am folgenden Arbeitstag.
  9. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  10. Der Mitgliedsbeitrag deckt keine Kosten (z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder usw.) für Sonderveranstaltungen des Vereins ab.
  11. Die Mitglieder haben dem Vorstand wahrheitsgemäß Auskunft über die Anzahl ihrer Bienenvölker zu erteilen und können aufgefordert werden, diese durch entsprechende Dokumente – wie etwa die Meldung zur Berufsgenossenschaft – zu belegen.

1. Beitragshöhe

  • Fördermitglieder:  130 €
  • Mitglieder mit bis 25 Völkern: 130 €
  • Mitglieder mit einer Anzahl von 26 bis zu 70 Völkern: 170 €
  • Ab 71 Völkern: 250 €
  • Auszubildende und Studierende sind auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise für die Dauer der Ausbildung beitragsfrei.
  • Ehrenmitglieder sind nach der Satzung von der Beitragspflicht befreit.
  • Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

2. Gebühren

  • Rücklastschrift: 15 €
  • Mahngebühr: erste Mahnung 5 €; zweite Mahnung 10 €

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