Markensatzung

Ergänzter Auszug aus der Markensatzung

des Deutschen Berufs und Erwerbs Imker Bund e.V. (DBIB)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Deutsche Berufs und Erwerbs Imker Bund e.V. (DBIB) ist ein beim Amtsgericht Lüneburg unter der Reg.-Nr. VR 130 020 eingetragener Verein privaten Rechts. Die Adresse der Geschäftsstelle ist: Asternweg 11, 97724 Burglauer.

§ 2 Zweck und Vertretung des Vereins

(1) Im DBIB sind Berufs- und Erwerbsimker*innen Deutschlands und solche aus anderen Teilen des deutschsprachigen Raums zusammengeschlossen. Zweck des DBIB ist der Erhalt und die Förderung der Erwerbsbienenzucht sowie die Wahrung ihrer wirtschaftlichen Belange. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Der DBIB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 3 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des DBIB können Berufs- und Erwerbsimker*innen sowie juristische Personen des privaten Rechts, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen werden, die im Inland dreißig oder mehr Bienenvölker bewirtschaften.

(2) Förderndes Mitglied des DBIB können Imkerinnen und Imker werden, die im Inland weniger als dreißig Bienenvölker bewirtschaften, jede ausländische Imkerin und jeder ausländische Imker.

(3) Berufsständische Vereinigungen, Institute und juristische Personen des öffentlichen Rechts können auf Antrag entweder förderndes oder ordentliches Mitglied werden.

(4) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Gründe für eine Ablehnung des Antrages müssen nicht mitgeteilt werden.

§ 4 Kollektivmarken des Vereins

(1) Der DBIB ist Inhaber der zwei Kollektivmarken:

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DE 30 2019 000 409 („Etikett“) und DE 30 2019 000 410 („Wappen“)

(2) Die Kollektivmarken sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter den Registernummern DE 30 2019 000 409 („Etikett“) und DE 30 2019 000 410 („Wappen“) eingetragen.

§ 5 Berechtigung zur Nutzung

(1) Zur Benutzung der in § 4 genannten Kollektivmarken sind grundsätzlich nur der DBIB und seine Mitglieder berechtigt. Dritte können durch Beschluss des Vorstands zur Benutzung zugelassen werden, wenn dies im Interesse des DBIB liegt. Die Berechtigung zur Nutzung umfasst die Bewerbung, das Anbieten und das Inverkehrbringen von Honig nach Maßgabe des § 6.

(2) Die Berechtigung zur Benutzung der in § 4 genannten Kollektivmarken durch Mitglieder und zugelassene Dritte setzt die erfolgreiche Zertifizierung des Betriebs durch eine unabhängige Kontrollstelle voraus. Der DBIB erkennt folgende Zertifizierungsverfahren und Zertifikate an:

  • IFS Global Market – Food
  • QS – Qualität und Sicherheit
  • QM Honig und Imkerei

Andere Zertifizierungsverfahren und Zertifikate können auf Antrag eines Mitglieds oder zugelassenen Dritten anerkannt werden, wenn diese gleichwertig sind. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des DBIB.

(3) Die Berechtigung zur Benutzung der Kollektivmarken des Vereins darf nicht auf Dritte übertragen werden.

(4) Die Berechtigung zur Benutzung der Kollektivmarken des Vereins entfällt mit Beendigung der Mitgliedschaft im DBIB. Die Berechtigung Dritter zur Benutzung der Kollektivmarken endet mit dem Wegfall der jeweiligen Sonderzulassung nach § 5(2).

§ 6 Art und Weise der Benutzung

(1) Die Kollektivmarken sind in der eingetragenen Form und Farbe zu benutzen. Ist eine Benutzung in Farbe aus technischen Gründen nicht möglich, ist die Verwendung in schwarz/weiß bzw. Graustufen zulässig.

(2) Zur Etikettierung von Honiggläsern soll die Marke DE 30 2019 000 409 („Etikett“) verwendet werden. Eine anderweitige Benutzung dieser Marke ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vorstand des DBIB hat der anderweitigen Benutzung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Die Marke DE 30 2019 000 410 („Wappen“) kann vom Mitglied ergänzend zur Etikettierung von Honiggläsern verwendet werden. Zu diesem Zweck sind vor der Aufnahme der Benutzung Nutzungsbeispiele entweder per E-Mail an Fachbetrieb(at)Berufsimker.de oder schriftlich über die Geschäftsstelle (Asternweg 11, 97724 Burglauer) an den Vorstand des DBIB zu senden. Die Aufnahme der Nutzung darf erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Vorstand des DBIB erfolgen.

(4) Zur Kennzeichnung von anderen Behältnissen als Honiggläsern, in Geschäftsunterlagen und -ausstattungen, auf Werbematerialien und auf Webseiten ist ausschließlich die Marke DE 30 2019 000 410 („Wappen“) zu verwenden. Die Art und Weise der Verwendung ist zuvor mit dem DBIB abzustimmen. Zu diesem Zweck sind vor der Aufnahme der Benutzung Nutzungsbeispiele per E-Mail oder schriftlich an den Vorstand des DBIB zu senden. Die Aufnahme der Nutzung darf erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch den Vorstand des DBIB erfolgen.

Für DBIB Mitglieder, die das Wappen auf ihrer Website zur Kennzeichnung ihrer DBIB Mitgliedschaft einbauen möchten, ist die Nutzung des Wappens kostenfrei.

(5) Die Kollektivmarken (s. § 4) dürfen nur für die Bewerbung und den Vertrieb von aus der Ernte eines Mitglieds des DBIB hergestellten Honigerzeugnissen im Sinne der Anlage 1 zur Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (HonigV) benutzt werden. Die HonigV mitsamt Anlagen ist dieser Satzung als Anlage A beigefügt. Zusätzlich zu den Qualitätskriterien, die sich aus der HonigV ergeben, haben die Honigerzeugnisse folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Maximaler Wassergehalt: 18% (DIN/AOAC); für Heidehonig bis 21,4 %;
  • Mindestwert für Invertase-Aktivität: 64 U/kg Honig nach Siegenthaler (mit Ausnahme von Natur aus enzymschwacher Honige);
  • Maximaler Hydroxymethylfurfural (HMF)-Wert: 15 mg/kg bzw. 5 mg/kg bei von Natur aus enzymschwachen Honigen).

(6) Der unter den Kollektivmarken (s. § 4) beworbene und vertriebene Honig ist nach den Vorgaben der EU-Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, kurz: „LMIV“) und der HonigV zu kennzeichnen. Eine Übersicht dazu ist dieser Markensatzung als Anlage B beigefügt. Zusätzlich ist auf Etiketten für Honiggläser und anderen Behältnissen die Mitgliedsnummer sowie sämtliche Ursprungsländer des Honigs einzeln zu benennen und in der Schriftgröße anzubringen, die nach Anlage B auch für die anderen Angaben zu verwenden ist.

(7) Für die Benutzung der in § 4 genannten Kollektivmarken ist je Marke eine jährliche Nutzungsgebühr von 150 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer an den DBIB zu entrichten. Die Gebühr wird mit dem Jahresbeitrag eingezogen.

§ 7 Missbräuchliche Benutzung durch zur Nutzung berechtigte Mitglieder oder Dritte

(1) Bei einem Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen (s. § 6) kann das berechtigte Mitglied bzw. der berechtigte Dritte, das bzw. der die Kollektivmarke(n) missbräuchlich benutzt, verwarnt werden. Zusätzlich kann eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 3.000 zu Gunsten des Vereins für jeden einzelnen Fall der missbräuchlichen Benutzung verhängt und/oder die Benutzungserlaubnis widerrufen werden.

(2) Eine missbräuchliche Benutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen die Vorschriften dieser Markensatzung oder gegen die Satzung des Vereins verstoßen wird.

§ 8 Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarken durch nicht zur Nutzung berechtigte Dritte

(1) Die Mitglieder des DBIB sind verpflichtet, dem Verein Verletzungen der Kollektivmarken durch nicht zur Nutzung berechtigte Dritte unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der DBIB verpflichtet sich, die Einhaltung der Benutzungsbedingungen durch seine Mitglieder zu überwachen und einzuschreiten, wenn nicht zur Nutzung berechtigte Dritte die Kollektivmarken missbräuchlich benutzen.

(3) Die Rechte aus den Kollektivmarken sowie Ansprüche wegen rechtsverletzender Benutzung der Kollektivmarken stehen ausschließlich dem DBIB als Inhaber dieser Kollektivmarken zu.

Gesetzliche Grundlagen dieser Satzung sind